25/08/2026
Im Ausschuss für Planen und Bauen gab es viel Unmut zur Absicht der Kreisverwaltung, ein Windrad weit außerhalb der im Regionalplan festgelegten Windenergiebereiche zu genehmigen. Es wurde beschlossen, dass die Stadt klagen soll, falls diese Genehmigung erteilt wird.
Zwei Kreistagsmitglieder aus Brilon haben jetzt die folgende Anfrage an den Landrat gestellt:
"Anfrage gemäß § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags zum Thema:
Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage zwischen Brilon-Nehden und Brilon-Radlinghausen
Sehr geehrter Herr Landrat!
In der Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen der Stadt Brilon am 12.08.2026 ging es auch um die von der „Energieplan Ost West GmbH & Co. KG“ aus Bad Wünnenberg beim Hochsauerlandkreis beantragte Errichtung einer WEA zwischen Brilon-Nehden und Brilon-Radlinghausen. Dieser Standort liegt weit außerhalb aller Windenergiebereiche (WEB). Trotzdem hat die Kreis¬verwaltung der Antragstellerin am 09.12.2024 einen Bauvorbescheid erteilt, wie in der der (öffentlichen) Sitzungsdrucksache 2026-0020-1 steht.
Die Errichtung von WEA ist ein wichtiger Beitrag zur Energiewende und zur damit verbun-denen Unabhängigkeit von fossilen Energien. Aber sowohl die Standorte als auch die Zuwegungen sollten mit Überlegung ausgewählt und geplant werden, um die Folgen der Eingriffe zu begrenzen. Ein Mittel dazu ist die regionalplanerische Festlegung von WEB. Mit ihrem Genehmigungsverhalten in diesem Fall unterlaufen Landrat und Kreisverwaltung jedoch die Zwecke der WEB.
Daher fragen wir den Landrat:
1. Wann wurde der Bauvorbescheid für diese Anlage beantragt?
2. Welche konkreten Fragestellungen wurden von der Antragstellerin zur Genehmigung vorgelegt?
3. Wann wurde der beantragte Bauvorbescheid tatsächlich genehmigt, ggf. mit welchen Änderungen und/oder Auflagen?
4. Welche Ämter und welche Führungskräfte waren an der Genehmigung des Bauvorbescheids beteiligt?
5. Warum wurde die Genehmigung erteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Festle-gung der WEB vorbereitet wurde (und wenige Wochen später verbindlich erfolgte) und absehbar war, dass dieser Standort nicht in einem WEB liegt?
6. Welche Abstimmungen mit anderen Behörden und mit der betroffenen Kommune fanden statt, mit welchen Ergebnissen?
7. Welche Alternativen wurden geprüft, mit welchen Ergebnissen?
8. Was hat die Antragstellerin unternommen, um ihrem Antrag gegenüber Landrat und Kreisverwaltung Nachdruck zu verleihen (z.B. Gespräche, weitere Schreiben, Einschaltung Dritter)?
9. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 LBauO NRW gilt ein Bauvorbescheid jeweils nur „zu einzelnen Fragen“. Wie beurteilt der Landrat die Verbindlichkeit dieses Bauvorbescheids hinsichtlich der kompletten Errichtung dieser WEA, und wie begründet er seine Auffassung?
10. Wie viele Bauvorbescheide wurden im HSK seit Anfang 2024 für WEA außerhalb von aktuellen WEB beantragt und/oder genehmigt?"