Entfremdung

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Entfremdung Schweig nicht!

Wie transparent ist der Einsatz von Elternkursen und Hochstrittigkeitsprogrammen in Berliner Familienverfahren?Eine IFG-...
10/08/2026

Wie transparent ist der Einsatz von Elternkursen und Hochstrittigkeitsprogrammen in Berliner Familienverfahren?

Eine IFG-Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zeigt: Gerichtliche Hinweise, Empfehlungen, Anordnungen oder Auflagen zu Beratung, Elternkursen und Hochstrittigkeitsprogrammen werden statistisch nicht erfasst.

Gleichzeitig bestätigt die Verwaltung Fortbildungen für Familienrichterinnen und Familienrichter zu Hochstrittigkeit, Bindungstoleranz und Umgangsverweigerung.

Was daraus folgt, welche Unterlagen fehlen und warum die Recherche weitergeht, habe ich hier zusammengefasst:

https://bit.ly/4wjscAc

Zwischenergebnis einer laufenden IFG-Recherche zu familiengerichtlichen Verfahren in Berlin

🔎 Kinderschutz ohne bezirkseigene Vorgaben?Mehr als drei Monate lang habe ich über das Berliner Informationsfreiheitsges...
07/08/2026

🔎 Kinderschutz ohne bezirkseigene Vorgaben?

Mehr als drei Monate lang habe ich über das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nach den dokumentierten internen Standards des Jugendamts Treptow-Köpenick gefragt.

Inzwischen liegt für alle zwölf abgefragten Bereiche eine Antwort vor:

Das Jugendamt erklärt, dass die jeweils angefragten eigenen Vorgaben beziehungsweise Dokumente in seiner Behörde nicht vorhanden seien.

Darunter fallen Fragen zur Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII, zum Vier-Augen-Prinzip, zur Dokumentation von Gesprächen mit Kindern, zu sexualisierter Gewalt, Dolmetschern, medizinischer und psychologischer Abklärung, Fallübergaben, Fortbildung, § 72a SGB VIII, Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII und Evaluationen.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass es keine Regeln für den Kinderschutz gibt. Das Jugendamt verweist auf landesweite Gesetze, Ausführungsvorschriften und fachliche Vorgaben.

Gerade deshalb ist der Befund interessant:

Wenn diese Bereiche nicht durch eigene bezirkliche Unterlagen operationalisiert werden – welche konkreten Landesvorgaben regeln sie, und wie wird überprüft, dass sie in der Praxis einheitlich angewendet werden?

Ich habe die gesamte Recherche, die Antworten des Jugendamts und die daraus entstehenden Fragen zusammengefasst:

https://chykulay.substack.com/p/kinderschutz-ohne-bezirkseigene-vorgaben

IFG-Recherche: Das Jugendamt Treptow-Köpenick meldet für zwölf Bereiche des Kinderschutzes keine entsprechenden eigenen Vorgaben oder Dokumente.

🔎 Zwischenstand einer IFG-Anfrage zum Kinderschutz im Jugendamt Treptow-Köpenick:Das Jugendamt hat inzwischen ausdrückli...
31/07/2026

🔎 Zwischenstand einer IFG-Anfrage zum Kinderschutz im Jugendamt Treptow-Köpenick:

Das Jugendamt hat inzwischen ausdrücklich mitgeteilt, dass in der Behörde zu mehreren angefragten Bereichen keine entsprechenden eigenen Dokumente vorhanden seien.

Das betrifft unter anderem:

• interne Standards und Verfahrensvorgaben zur Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII
• Vorgaben zu Fallübergaben und Zuständigkeitswechseln
• Unterlagen zu Eignung, Fortbildung, Praxisberatung und Supervision nach § 72 SGB VIII
• Unterlagen zur Umsetzung von § 72a SGB VIII
• Konzepte, Qualitätsgrundsätze, Risikoanalysen und Umsetzungsdokumente nach § 79a SGB VIII
• Berichte, Auswertungen oder Evaluationen zur Anwendung dieser Standards

Das Jugendamt verweist stattdessen auf gesetzliche Regelungen, Ausführungsvorschriften und fachliche Vorgaben des Landes Berlin.

Wichtig: Daraus folgt nicht, dass es keine Standards gibt. Die interessante Frage ist vielmehr, welche konkreten landesweiten Vorgaben in der täglichen Kinderschutzpraxis gelten und wie ihre Umsetzung dokumentiert und überprüft wird.

Mehrere Punkte meiner ursprünglichen Anfrage sind zudem noch nicht eindeutig beantwortet. Deshalb läuft das Verfahren weiter.

Dokumentation der IFG-Anfrage:
https://fragdenstaat.de/a/368300

folgende beim Bezirksamt Treptow-Köpenick beziehungsweise beim Jugendamt Treptow-Köpenick vorhandene Informationen und Dokumente betreffend die internen Standards, Handreichungen, Leitfäden, Checklisten, Verfahrensvorgaben und Dokumentationsanforderungen für die Bearbeitung kinderschutzrelevante...

Kindesanhörung vor Gericht: Fortbildungen gibt es – aber wie systematisch erreichen sie die zuständigen Richter:innen?Ei...
30/07/2026

Kindesanhörung vor Gericht: Fortbildungen gibt es – aber wie systematisch erreichen sie die zuständigen Richter:innen?

Ein Zwischenstand aus meinen IFG-Anfragen:

Das Kammergericht Berlin teilte mit, dass dort keine allgemeinen Leitfäden, Checklisten, Qualitätsstandards oder statistischen Übersichten zur Durchführung richterlicher Kindesanhörungen nach § 159 FamFG vorhanden sind. Auch entsprechende Beschwerde-, Qualitätskontroll- oder Evaluationsverfahren wurden nicht benannt.

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt Berlin-Brandenburg (GJPA) hat nun umfangreiche Übersichten zu familienrechtlichen Fortbildungen seit 2022 herausgegeben. Darunter befinden sich auch Fortbildungen zur Anhörung von Kindern und Jugendlichen, Entwicklungspsychologie und weiteren kinderschutzrelevanten Themen.

Interessant ist eine erste Stichprobe des GJPA für das Kammergericht: An der Fortbildung „Die Anhörung Kinder und Jugendlicher im Familienrecht“ am 04.11.2025 nahm eine Richterin bzw. ein Richter des Kammergerichts teil.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass nur eine Person am KG entsprechend fortgebildet wäre. Noch offen ist vielmehr, wie viele Richter:innen der Familiensenate seit 2022 insgesamt einschlägige Fortbildungen besucht haben und wie diese Kenntnisse dokumentiert bzw. bei der Besetzung der Senate berücksichtigt werden.

Genau dazu laufen weitere Nachfragen.

Transparenz ist hier wichtig: Kindesanhörungen können für Entscheidungen über Umgang, Sorge und den Kindeswillen von erheblicher Bedeutung sein.

https://fragdenstaat.de/a/375427

Wie wird eigentlich geprüft, ob Familienrichter:innen die gesetzlich vorgeschriebenen Fachkenntnisse besitzen?Genau dazu...
30/07/2026

Wie wird eigentlich geprüft, ob Familienrichter:innen die gesetzlich vorgeschriebenen Fachkenntnisse besitzen?

Genau dazu läuft derzeit eine IFG-Anfrage an die Berliner Justizverwaltung.

Seit 2022 verlangt § 23b Abs. 3 GVG besondere Kenntnisse unter anderem im Familien- und Kindschaftsrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, in Entwicklungspsychologie sowie in der Kommunikation mit Kindern.

Die bisherigen Antworten zeigen:

Fortbildungen gibt es. Gleichzeitig teilte die Senatsverwaltung mit, dass keine gesonderten Verwaltungsvorschriften oder vergleichbaren Unterlagen zur Umsetzung dieser Qualifikationsanforderungen vorliegen. Auch in den allgemeinen Anforderungsprofilen werden die Anforderungen des § 23b Abs. 3 GVG nicht gesondert ausgewiesen.

Die zentrale Frage bleibt daher offen:

Wie wird aus einem Fortbildungsangebot ein überprüfbarer Nachweis, dass die erforderlichen Kenntnisse bei der konkreten richterlichen Tätigkeit tatsächlich vorhanden sind?

Einige Teile der Anfrage sind noch nicht beantwortet. Deshalb ist dies ausdrücklich ein Zwischenstand.

Sobald die noch fehlenden Unterlagen vorliegen, werde ich die Ergebnisse vollständig zusammenfassen.

https://fragdenstaat.de/a/373039

1. vorhandene Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben, Handreichungen, Konzepte, Leitlinien oder vergleichbare Verwaltungsvorgaben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zur Umsetzung bzw. Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen nach § 23b Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG...

Qualifikation von Familienrichter:innen in Berlin: ein bemerkenswerter Zwischenstand aus mehreren IFG-AnfragenSeit 2022 ...
30/07/2026

Qualifikation von Familienrichter:innen in Berlin: ein bemerkenswerter Zwischenstand aus mehreren IFG-Anfragen

Seit 2022 verlangt § 23b Abs. 3 GVG für Richter:innen in Familiensachen besondere Kenntnisse – darunter Kindschaftsrecht, Familienverfahrensrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Entwicklungspsychologie und Kommunikation mit Kindern.

Inzwischen liegen mehrere amtliche Antworten vor:

Das GJPA Berlin-Brandenburg bietet zahlreiche familienrechtliche Fortbildungen an und führt Teilnehmerdaten. Bei einer stichprobenartigen Prüfung stellte es unter anderem fest, dass an einer Fortbildung zur Anhörung von Kindern und Jugendlichen im November 2025 ein:e Richter:in des Kammergerichts teilnahm.

Das Kammergericht selbst teilte dagegen mit, dass keine zentrale Erfassung oder Überprüfung der entsprechenden Qualifikationen existiert.

Besonders bemerkenswert ist die Antwort des Amtsgerichts Köpenick: Zwischen 2022 und 2025 wurden dort einem Richter auf Lebenszeit und vier Proberichter:innen Familienaufgaben trotz noch nicht belegter Kenntnisse übertragen. Das Ergebnis der Prüfung nach § 23b Abs. 3 GVG wurde laut Gericht nicht gesondert dokumentiert.

Das beweist nicht, dass einzelne Richter:innen unqualifiziert waren. Aber es stellt eine wichtige systemische Frage:

Wer prüft die gesetzlich verlangten Kenntnisse, wie wird diese Prüfung nachvollziehbar dokumentiert – und wie kann die Öffentlichkeit erkennen, dass die gesetzlichen Qualitätsanforderungen tatsächlich umgesetzt werden?

Die Recherche läuft weiter. Weitere Antworten stehen noch aus.

https://fragdenstaat.de/a/375419

Informationen und Unterlagen zu Fortbildungsangeboten und Dokumentationswegen im Zusammenhang mit den Qualifikationsanforderungen für Richterinnen und Richter in Familiensachen nach § 23b Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG in Verbindung mit § 119 Abs. 2 GVG. Hintergrund: Das Kammergericht Berlin hat mir m...

Seit 2022 verlangt das Gesetz von Familienrichter:innen „belegbare Kenntnisse“ – nicht nur im Familien- und Kindschaftsr...
29/07/2026

Seit 2022 verlangt das Gesetz von Familienrichter:innen „belegbare Kenntnisse“ – nicht nur im Familien- und Kindschaftsrecht, sondern auch in Entwicklungspsychologie und Kommunikation mit Kindern.

Doch wie wird eigentlich dokumentiert, dass diese Anforderungen bei der Besetzung eines Familiensenats erfüllt sind?

Eine IFG-Anfrage an das Kammergericht Berlin liefert eine bemerkenswert klare Antwort: Es gibt keine gesonderte Prüfdokumentation und keine zentrale Erfassung oder Überprüfung entsprechender Qualifikationsnachweise. Gleichzeitig sollen Erfahrung und Fortbildungen bei der Besetzung durch das Präsidium berücksichtigt werden.

Das bedeutet nicht, dass Richter:innen unqualifiziert sind. Es wirft aber eine grundlegende Frage zu Transparenz und Qualitätssicherung auf:

**Wenn das Gesetz belegbare Kenntnisse verlangt – wie wird belegbar, dass sie bei der Besetzung tatsächlich geprüft und berücksichtigt wurden?**

Darüber schreibe ich in meinem neuen Beitrag.

Was eine IFG-Anfrage über die Qualifikationsanforderungen für Familiensenate am Kammergericht Berlin zeigt

Erste Antwort des Amtsgerichts Köpenick zu Elternkursen in FamiliensachenIch wollte wissen, ob und wie Elternkurse und H...
24/07/2026

Erste Antwort des Amtsgerichts Köpenick zu Elternkursen in Familiensachen

Ich wollte wissen, ob und wie Elternkurse und Hochstrittigkeitsprogramme – etwa „Kinder aus der Klemme“ – in Familiensachen administrativ erfasst werden.

Die Antwort des Gerichts zeigt eine deutliche Transparenzlücke:

Es werden keine Statistiken darüber geführt, wie häufig solche Programme empfohlen oder gerichtlich einbezogen werden. Informationen über Kurse und freie Plätze können zwar an Richterinnen und Richter weitergegeben oder öffentlich ausgelegt werden. Verwaltungsvorgänge und Auswertungen gibt es dazu jedoch nicht.

Damit kann die Öffentlichkeit nicht nachvollziehen, ob solche unterstützenden und möglicherweise milderen Maßnahmen systematisch genutzt werden, bevor familiäre Kontakte langfristig eingeschränkt werden.

Wichtig: Die Antwort betrifft zunächst das Amtsgericht Köpenick. Weitere Punkte habe ich zur ergänzenden Klärung gestellt.

Die vollständige Anfrage und die Antwort:

Informationen zur verfahrensleitenden Einbindung von Elternkursen, Eltern-Kind- und Hochstrittigkeitsprogrammen in erstinstanzlichen Familiensachen zu, insbesondere zum Programm „Kinder aus der Klemme“ sowie zu vergleichbaren Maßnahmen. Die Anfrage betrifft ausschließlich Informationen, die da...

Kindesanhörung ohne überprüfbare Qualitätsstandards?Das Amtsgericht Köpenick hat meine Informationsfreiheitsanfrage zu K...
24/07/2026

Kindesanhörung ohne überprüfbare Qualitätsstandards?

Das Amtsgericht Köpenick hat meine Informationsfreiheitsanfrage zu Kindesanhörungen nach § 159 FamFG beantwortet.

Das Ergebnis: Für die Anhörungen steht zwar ein kindgerecht gestalteter Raum zur Verfügung. Allgemeine Leitfäden, Checklisten, organisatorische Qualitätsstandards oder Evaluationsverfahren gibt es nach Auskunft des Gerichts jedoch nicht. Auch Statistiken über Kindesanhörungen werden nicht geführt.

Dabei können die Aussagen eines Kindes in einer solchen Anhörung weitreichende Folgen für sein Familienleben und seine Beziehungen zu Eltern, Großeltern und anderen Bezugspersonen haben.

Richterliche Unabhängigkeit muss geschützt werden. Sie darf aber nicht zu einem System führen, in dem Mindeststandards, Qualitätssicherung und gesellschaftliche Nachvollziehbarkeit vollständig fehlen.

Die Anfrage und die vollständige Antwort des Gerichts:

Die Anfrage bezieht sich nicht auf die richterliche Entscheidungsfindung in einem konkreten Verfahren, sondern ausschließlich auf vorhandene allgemeine Unterlagen der Gerichtsverwaltung, Organisation, Qualitätssicherung, Fortbildung und Verfahrensgestaltung im Zusammenhang mit Kindesanhörungen na...

Gibt es einen institutionellen «Plan B» im Berliner Kinderschutz? Wenn Jugendamt, Schule, Polizei und Gericht gleichzeit...
22/07/2026

Gibt es einen institutionellen «Plan B» im Berliner Kinderschutz?

Wenn Jugendamt, Schule, Polizei und Gericht gleichzeitig zuständig sind — wer prüft, ob das Zusammenspiel funktioniert hat? Eine strukturelle Analyse (Stand Juli 2026).

Öffentliche Fassung. Diese Analyse ist aus der Befassung mit einem mehrjährigen Berliner Kinderschutzverlauf entstanden, in dem Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung mehrere Institutionen erreichten, die jeweils nur Teilaspekte bearbeiteten oder auf Einschätzungen anderer Beteiligter verwiesen. Die vorliegende Fassung bewertet ausschließlich die strukturellen Kontroll- und Eskalationsmechanismen des Landes Berlin und enthält keine Angaben, die Rückschlüsse auf ein betroffenes Kind, seine Familie oder ein konkretes Verfahren ermöglichen. Sie stellt nicht fest, dass in einem Einzelfall Gewalt stattgefunden hat oder dass einzelne Amtsträger vorsätzlich gehandelt haben. Die strukturelle Frage bleibt auch dann relevant, wenn sich ein ursprünglicher Verdacht nicht bestätigt: Waren Verfahren, Dokumentation, Zuständigkeit, Nachverfolgung und unabhängige Abklärung ausreichend?

Wenn Jugendamt, Schule, Polizei und Gericht gleichzeitig zuständig sind — wer prüft, ob das Zusammenspiel funktioniert hat? Eine strukturelle Analyse (Stand Juli 2026).

Adresse

Bruno-Bürgel-Weg 9-11
Berlin
12439

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