Liebe Besucherinnen und Besucher,
wir heißen Euch herzlichst auf der Seite des Studierendenparlaments (StuPa) der HWR Berlin willkommen. Diese Seite wird vom Präsidium des StuPa betrieben.
Das StuPa ist das höchste Organ der Studierendenschaft, welche eine selbstverwaltete und rechtsfähige Teilkörperschaft der HWR darstellt*. Jeder von Euch zahlt einen Semesterbeitrag 4€/Sem (8€/a) [stand 2019], an die Studierendenschaft für seine Arbeit.
Zusammensetzung des StuPa: https://www.facebook.com/notes/stupa-der-hwr-berlin/zusammensetzung-201819/2000126930289680/
Sitzungen/Termine des StuPa: https://www.facebook.com/notes/stupa-der-hwr-berlin/sitzungentermine/2000136166955423/
Moodlekurs der Studierendenschaft (jeder Studierende der HWR Berlin kann sich frei einschrieben): https://moodle.hwr-berlin.de/course/view.php?id=43123
Juristische Definition und gesetzliche Aufgaben der Studierendenschaft:
§ 18 [Aufgaben der] Studierendenschaft im BerlHG (Stand 01.2019):
“Absatz (2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach § 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken,
die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken.
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
den Studierendensport zu fördern,
die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,
die Erreichung der Ziele des Studiums (§ 21) zu fördern.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.”
Juristische Definition und Aufgaben des StuPa
§ 19 Satzung und Organe der Studierendenschaft im BerlHG(Stand: 01.2019):
“Absatz (1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind
die studentische Vollversammlung,
das Studentenparlament,
der Allgemeine Studentenausschuss.
Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité - Universitätsmedizin Berlin kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.
Absatz (2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere
Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,
das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
die Kontrolle über die Haushaltsführung.
Absatz (3) Das Studentenparlament besteht an der Freien Universität, der Humboldt-Universität und an der Technischen Universität aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern. Es beschließt
über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,
über die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,
über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses,
über die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.
Das Studentenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses.
Absatz (4) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studentenparlament und der studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig.”
Auszug aus der Satzung der Studierendenschaft (Stand: 01.2019):
“II. Studierendenparlament (StuPa)
§ 6 Aufgaben des Studierendenparlaments
Absatz (1) Das Studierendenparlament besteht gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz aus 30 Mitgliedern.
Absatz (2) Das Studierendenparlament hat neben den gesetzlichen Aufgaben aus dem Berliner Hochschulgesetz insbesondere folgende:
Die Wahl, Entlastung und Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner Referentinnen oder Referenten des Allgemeiner Studierendenausschuss. Die Abwahl ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dabei muss gewährleistet sein, dass der nachfolgende Allgemeine Studierendenausschuss zumindest aus dem Vorstand sowie mindestens vier weiteren Referentinnen und Referenten besteht. Das Studierendenparlament legt die Referate des Allgemeinen Studierendenausschusses fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierenparlamentes.
Sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese zu beschließen.
Die Satzung und den Haushaltsplan der Studierendenschaft sowie die Festsetzung der Beiträge zu beschließen.
Absatz (3) Das Studierendenparlament soll mindestens dreimal pro Semester tagen. Darüber hinaus tagt das Studierendenparlament:
auf Antrag des AStA,
auf schriftlichen Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft, innerhalb von 45 Kalendertagen.
In dem jeweiligen Antrag ist mindestens ein Tagesordnungspunkt zu benennen.
§ 7 Präsidium
Absatz (1) Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung das Präsidium, bestehend aus:
der Präsidentin oder dem Präsidenten,
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
einer Schriftführerin oder einem Schriftführer.
Absatz (2) Die Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.
Absatz (3) Das Präsidium ist für die satzungsgemäße Arbeit des Studierendenparlaments verantwortlich.
Absatz (4) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück oder scheidet es aus der Hochschule aus, so ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen. Ein zurückgetretenes Mitglied führt die Geschäfte bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort.
Absatz (5) Die Aufgaben des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.
Absatz (6) Die konstruktive Abwahl der Mitglieder des Präsidiums ist mit einer qualifizierten Mehrheit des Studierendenparlaments möglich, wenn das Präsidium den, in der GO Studierendenparlament und Satzung der Studierendenschaft, geregelten Aufgaben nicht nachkommt.
§ 8 Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die nicht in der Satzung enthaltenen Aufgaben und Regelungen festgelegt sind.
§ 9 Ausschüsse
Absatz (1) Das Studierendenparlament kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einrichten. Diese sind an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden, rechenschaftspflichtig und jederzeit auflösbar.
Absatz (2) Die Bestellung und Auflösung erfolgt mit einfacher Mehrheit.”