26/10/2026
Wieso eigentlich FREImarkt?
Im 14. Jahrhundert warb der Stadtrat auch außerhalb Bremens für die Jahrmärkte im Frühjahr und Herbst. So rief er 1382 Fürsten, Herren, Ritter, Knappen und Städte dazu auf, diese zu besuchen. In diesem Zusammenhang werden die Jahrmärkte das erste Mal als die „zwei freien Märkten“ bezeichnet.
„Frei“ bedeutete, dass das sonst den heimischen Zünften vorbehaltene Recht, Waren in der Stadt zu verkaufen, für die Dauer der Märkte aufgehoben war und somit auch auswärtige, fahrende Händler ihre Waren uneingeschränkte anbieten durften. Dieses Recht ist – wenn auch noch ohne die Verwendung des Begriffs „frei“ – bereits für fremde Kramer im Krameramtsprivileg von 1339 belegt.
Im Sinne von „kostenlos“ war der Handel für Auswärtige jedoch zunächst nicht. Der Vogt erhob ein Stättegeld für jedes errichtete Verkaufszelt. Während diese Abgabe anfangs nur den einheimischen Händlern erlassen wurde, galt die Befreiung später auch für auswärtige Kaufleute.
Bildquellen:
Stadtrecht von 1303: StAB 2-P.5.b.2.a.1., p.2 (Eintrag von 1382).
Tübinger Hausbuch, p. 29v (15. Jahrhundert).
Hausbücher der Nürnberger Zwölfbrüderstiftung: Mendel I = Amb. 317.2° Folio 48r (1426).